_» kennengelernt habe. Auf die Frage, welchen J.________ er meine, verwies er auf sein Mobiltelefon, dort sei er als P.________ (Beruf) gespeichert (Z. 83 ff.). Diese Aussagen tätigte D.________ auf den Vorhalt zur Telefonnummer. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, einen Nachfolger für das Restaurant organisiert zu haben (delegierte Einvernahme vom 13. November 2025, Z. 619 ff.; delegierte Einvernahme vom 21. November 2025, Z. 383 ff.), wenn er auch von der Ehefrau von D.________ kontaktiert worden sei. Der Beschwerdeführer zieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ in Zweifel.