(Unternehmen). Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, da aus dem Kontext der Einvernahmeauszüge in den Haftakten klar wird, dass D.________ eine konkrete Person bezeichnet, nämlich mit grösster Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer. In der delegierten Einvernahme vom 21. Mai 2025 führte D.________ aus, dass er K.________ – mit dem er in der Folge einen «Kaufvertrag» über das Restaurant L.________ in E.________ (Ortschaft) abgeschlossen habe – durch «J.________» kennengelernt habe.