SR 251) abgesehen. In der Beilage des Haftverlängerungsantrags findet sich ein Auszug aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Nummern G.________ und H.________. Erstere lässt sich auch anhand der Haftakten D.________ zuordnen, da diese Nummer in den Einvernahmen jeweils bei seinen Personalien aufgeführt ist. Letztere ist gemäss Vorhalt in der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. November 2025 (Z. 576 ff.) auf eine fiktive Person eingetragen. Der Beschwerdeführer gibt in dieser Einvernahme an, weder die Nummer noch die Person zu kennen, auf die die Nummer eingetragen ist (Z. 574 und 580 f.).