– welcher gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls in die Vorgänge in E.________ (Ortschaft) involviert sei – äusserst ausweichend, teilweise nicht nachvollziehbar und somit wenig glaubhaft. Insbesondere sei wenig überzeugend, dass sich der gesamte Chatverlauf auf Garagenangelegenheiten beziehen solle. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte daher den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Ob hinsicht-