Der Chatverlauf zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer, insbesondere die zeitliche Nähe und der inhaltliche Zusammenhang zu den Vorgängen in E.________ (Ortschaft) sowie der Wortwahl «wir», erhärteten den Tatverdacht. Entgegen der Verteidigung handle es sich nicht um völlig harmlose Kollegenchats. Andernfalls hätte D.________ nicht gefragt, ob ihm etwas mit der Polizei passieren könne. Weiter erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers zum WhatsApp-Verlauf zwischen ihm und F.________ – welcher gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls in die Vorgänge in E.___