Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in der Begründung des angefochtenen Entscheids vorab auf den Haftverlängerungsantrag vom 8. Dezember 2025 sowie auf den Haftanordnungsentscheid vom 17. Oktober 2025. Es führt aus, mit der Staatsanwaltschaft erscheine es höchst fraglich, weshalb der Beschwerdeführer in derart detaillierter Weise Kenntnis von den Abläufen haben solle, wenn er nicht daran beteiligt gewesen sei. Der Chatverlauf zwischen D.__