3. Mit der Stellungnahme vom 5. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2025 inkl. Beilagen ein. Da die Einvernahme nach dem vorinstanzlichen Entscheid durchgeführt wurde, handelt es sich dabei um ein Novum.