Am 15. Dezember 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate (KZM 25 2568). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft auf eine Maximaldauer von zwei Monaten zu beschränken, subeventualiter für die Dauer von drei Monaten eine gerichtlich zu bestimmende Ersatzmassnahme anzuordnen.