Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 630 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 15. Dezember 2025 (KZM 25 2568) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren (BA 25 329), in dessen Rahmen das Kantonale Zwangsmassnahmenge- richt (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Beschwerdeführer mit Ent- scheid vom 17. Oktober 2025 in Untersuchungshaft versetzte (KZM 25 2151). Am 15. Dezember 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft um drei Monate (KZM 25 2568). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei die Haft auf eine Maximaldauer von zwei Monaten zu beschränken, subeventualiter für die Dauer von drei Monaten eine gerichtlich zu bestimmende Ersatzmassnahme anzuordnen. Mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 eröffnete die Verfahrenslei- tung ein Beschwerdeverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten inkl. Vorakten bei. Am 30. Dezember 2025 verzichtete das Zwangsmassnahmen- gericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Januar 2026 eine delegierte Stellungnahme ein. Innert Frist gingen keine abschliessenden Be- merkungen des Beschwerdeführers ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Stellungnahme vom 5. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft im Be- schwerdeverfahren die delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2025 inkl. Beilagen ein. Da die Einvernahme nach dem vorinstanzli- chen Entscheid durchgeführt wurde, handelt es sich dabei um ein Novum. Weil die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängi- gen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betref- fend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Im Beschwerdeverfahren erhielt der Be- schwerdeführer Gelegenheit, sich im Rahmen der abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Unterlagen zu äussern, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist. 2 4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. 4.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belasten- der und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Per- son daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines drin- genden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungs- verfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2; 7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2; 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2; 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist in der Begründung des angefochtenen Entscheids vorab auf den Haftverlängerungsantrag vom 8. Dezember 2025 sowie auf den Haftanordnungsentscheid vom 17. Oktober 2025. Es führt aus, mit der Staatsanwaltschaft erscheine es höchst fraglich, weshalb der Beschwerdeführer in derart detaillierter Weise Kenntnis von den Abläufen haben solle, wenn er nicht daran beteiligt gewesen sei. Der Chatverlauf zwischen D.________ und dem Be- schwerdeführer, insbesondere die zeitliche Nähe und der inhaltliche Zusammen- hang zu den Vorgängen in E.________ (Ortschaft) sowie der Wortwahl «wir», er- härteten den Tatverdacht. Entgegen der Verteidigung handle es sich nicht um völlig harmlose Kollegenchats. Andernfalls hätte D.________ nicht gefragt, ob ihm etwas mit der Polizei passieren könne. Weiter erschienen die Aussagen des Beschwerde- führers zum WhatsApp-Verlauf zwischen ihm und F.________ – welcher gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls in die Vorgänge in E.________ (Orts- chaft) involviert sei – äusserst ausweichend, teilweise nicht nachvollziehbar und somit wenig glaubhaft. Insbesondere sei wenig überzeugend, dass sich der gesam- te Chatverlauf auf Garagenangelegenheiten beziehen solle. Das Zwangsmass- nahmengericht bejahte daher den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs, evtl. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Ob hinsicht- 3 lich der Sache mit den Edelsteinen ein dringender Tatverdacht vorliegt, liess es of- fen. 4.3 Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass er sich bis anhin – soweit er- sichtlich – durchaus kooperativ zeigte. Daraus kann jedoch nicht direkt auf einen fehlenden dringenden Tatverdacht geschlossen werden. Kronzeugenregelungen sind dem schweizerischen Recht fremd, von der vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme von Art. 49a Abs. 2 und 3 Bundesgesetzes über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (KG; SR 251) abgesehen. In der Beilage des Haftverlängerungsantrags findet sich ein Auszug aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Nummern G.________ und H.________. Ers- tere lässt sich auch anhand der Haftakten D.________ zuordnen, da diese Num- mer in den Einvernahmen jeweils bei seinen Personalien aufgeführt ist. Letztere ist gemäss Vorhalt in der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. November 2025 (Z. 576 ff.) auf eine fiktive Person eingetragen. Der Beschwerde- führer gibt in dieser Einvernahme an, weder die Nummer noch die Person zu ken- nen, auf die die Nummer eingetragen ist (Z. 574 und 580 f.). Er habe neben seiner Rufnummer I.________ in letzter Zeit keine andere genutzt (Z. 562). D.________ hatte diese Nummer gemäss Vorhalt in dessen Einvernahme mit dem Namen «J.________ der O.________ (Beruf)» gespeichert (delegierte Einvernahme vom 21. Mai 2025, Z. 296 ff.). Auf die Frage, wer das sei, antwortete D.________: «Das ist J.________, P.________ (Beruf)» (Z. 301). Die Frage, was dieser J.________ konkret mit der Sache zu tun habe, beantwortete D.________ wie folgt: «Er hat gar nichts gemacht. Er war immer nur mit mir, dass ich nicht telefonieren konnte» (Z. 311). Dagegen führte der Beschwerdeführer aus, es sei zu bedenken, dass er Q.________ heisse; D.________ spreche von einem P.________(Beruf) namens J.________ oder R.________. Dabei handle es sich um den häufigsten Namen der Welt. Ausserdem betrieben viele Leute aus dem S.________ (Region) einen T.________ (Unternehmen). Mit diesen Argumenten vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, da aus dem Kontext der Einvernahmeauszüge in den Haftak- ten klar wird, dass D.________ eine konkrete Person bezeichnet, nämlich mit grös- ster Wahrscheinlichkeit den Beschwerdeführer. In der delegierten Einvernahme vom 21. Mai 2025 führte D.________ aus, dass er K.________ – mit dem er in der Folge einen «Kaufvertrag» über das Restaurant L.________ in E.________ (Orts- chaft) abgeschlossen habe – durch «J.________» kennengelernt habe. Auf die Frage, welchen J.________ er meine, verwies er auf sein Mobiltelefon, dort sei er als P.________ (Beruf) gespeichert (Z. 83 ff.). Diese Aussagen tätigte D.________ auf den Vorhalt zur Telefonnummer. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, einen Nachfolger für das Restaurant organisiert zu haben (delegierte Einvernahme vom 13. November 2025, Z. 619 ff.; delegierte Einvernahme vom 21. November 2025, Z. 383 ff.), wenn er auch von der Ehefrau von D.________ kontaktiert worden sei. Der Beschwerdeführer zieht die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ in Zweifel. Als Hauptverdächtiger habe dieser ein klares Interesse daran, den Tatver- dacht auf andere zu lenken. Der Beschwerdeführer sei ein naheliegender Sünden- bock gewesen, da im Kanton U.________ bereits ein Verfahren gegen ihn geführt 4 werde. Die Aussagen von D.________ seien als Schutzbehauptungen zu werten, zumal dieser wiederholt Probleme verursacht habe, spielsüchtig sei und Drogen konsumiere. Er stehe mit zahlreichen Personen in Konflikt, so etwa mit M.________ im Zusammenhang mit Fahrzeugverkäufen. Die belastenden Aussa- gen habe D.________ erst nach mehrfacher Befragung gemacht. Ausserdem handle es sich dabei um höchst vage Aussagen, welche selbst die Staatsanwalt- schaft als unglaubhaft qualifiziere. D.________ sei zum Zeitpunkt der hier interes- sierenden Aussagen bereits überführt gewesen, weshalb die Selbstbelastung nicht als Realkennzeichen gewürdigt werden dürfe. In den Haftakten finden sich einzig Auszüge dreier Einvernahmen von D.________, anhand derer sich die Glaubhaftigkeit der Aussagen nur eingeschränkt beurteilen lässt. Dies ist jedoch gar nicht notwendig, da sich eine für das Haftverfahren hinrei- chende Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und der Rufnummer H.________ bereits aus der Tatsache ergibt, dass D.________ diese Nummer mit dem Namen «J.________ der O.________(Beruf)» in seinem Mobiltelefon gespei- chert hatte. D.________ befand sich zur Zeit der zitierten Einvernahmen in Unter- suchungshaft. Es ist davon auszugehen, dass sein Mobiltelefon bei der Anhaltung sichergestellt worden war. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Polizei bei Anhaltun- gen Beweisverluste zu verhindern sucht, etwa indem sie angehaltene Personen daran hindert, ihr Mobiltelefon zu bedienen. Es ist zwar theoretisch denkbar, dass D.________ in Erwartung einer Anhaltung die Nummer mit diesem Namen gespei- chert hatte. Ebenso, dass D.________ kurz vor oder während der Anhaltung den Namen des Kontakts änderte. Realistischerweise ist jedoch nicht davon auszuge- hen, sondern vielmehr anzunehmen, dass der Beschwerdeführer hinter der Ruf- nummer H.________ steht. Dem Haftantrag vom 16. Oktober 2025 kann entnommen werden, dass im Restau- rant L.________ in E.________ (Ortschaft) im Zeitraum vom 3. bis 5. Januar 2025 ein Selbstbedienungsgerät für Sport- und Pferdewetten dergestalt manipuliert sein soll, dass Voucher über einen Betrag von über CHF 400'000.00 generiert werden konnten. In der Folge seien die betreffenden Voucher an verschiedenen Orten ein- gelöst worden. Der Auszug aus dem WhatsApp-Chatverlauf zwischen den Num- mern G.________ und H.________, mithin zwischen D.________ und dem Be- schwerdeführer, umfasst den Zeitraum vom 7. bis 12. Januar 2025. So schrieb D.________ am 7. Januar 2025 an den Beschwerdeführer (Übersetzung durch die Staatsanwaltschaft): D.________: Weil ich jetzt die Abrechnung mit M.________ machen. Es geht um die verlore- nen Karten. Beschwerdeführer: In Ordnung, ich komme. D.________: Wir hatten 80 Tausend, die ich ihm gegeben habe. Wir hatten zwei Umschläge. In einem 30 und im Anderen 31 Beschwerdeführer: Ich werde nichts sagen. Besser, dass du sprichst, weil, bei Gott, ich weiss nicht, wie viele sie genau waren. Du weisst es besser. (…) D.________: Was gibt, etwas dir etwas passiert? Beschwerdeführer: Nein bei Gott, aber diese Leute wollen ihr Geld haben. Wir haben gestritten. 5 D.________: Ist der aus V.________ (Ort) nicht gekommen und hat er M.________ 15000 gegeben? Beschwerdeführer: Nein, bei Gott. D.________: Weil dieser heute kommen müsste. Beschwerdeführer: Er ist nicht gekommen. Auf der Flucht. D.________: Jawohl. Was machen wir jetzt? Beschwerdeführer: Bis morgen. Wir werden dann zu ihm nach Hause gehen. (…) D.________: Könnte mir morgen etwas passieren? Polizei oder so was? Es ist offensichtlich, dass sich diese Nachrichten um die Einlösung der Voucher drehen, welche kurz zuvor deliktisch erstellt worden sein sollen. Weiter ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer nicht nur unbeteiligter Mitwisser ist, da D.________ ihn ansonsten nicht «Was machen wir jetzt?» fragen würde. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist alsdann darauf zu hinzuweisen, dass in einem harmlosen Kollegenchat keine Befürchtungen vor der Polizei geäussert werden. Entsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vor- bringt, dass die tatsächlich involvierten Personen enge Freunde von ihm seien und er kein Wissen über Details, sondern nur über grobe Abläufe und Geschehnisse verfüge. Damit ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Betrugs, evtl. des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu bejahen. Wie es sich mit den Edelsteinen verhält, kann mit dem Zwangsmassnahmengericht offengelassen werden. Wie sich zeigen wird, reicht der Vorwurf des Betrugs, evtl. des betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vorliegend aus. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr. 5.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhin- dern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachver- halts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. 6 Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen). 5.2 Auch hinsichtlich der Kollusionsgefahr verweist das Zwangsmassnahmengericht in der Begründung des angefochtenen Entscheids vorab auf den Haftverlängerungs- antrag vom 8. Dezember 2025 sowie auf den Haftanordnungsentscheid vom 17. Oktober 2025. Weiter führt es aus, dass sich Mitbeschuldigte des Beschwerde- führers nach wie vor respektive erneut in Freiheit befänden. Entgegen der Verteidi- gung kenne der Beschwerdeführer F.________ nicht nur flüchtig. Dem Chatverlauf könne entnommen werden, dass sich die beiden über einen längeren Zeitraum täg- lich – teilweise mehrfach – ausgetauscht hätten, teilweise auch über Persönliches. Das ausweichende Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei ein Indiz für Kol- lusionsgefahr. Die Schwere der Straftat sowie Stellung und Tatbeiträge des Be- schwerdeführers seien ebenfalls als Indizien heranzuziehen. Schliesslich plane die Staatsanwaltschaft diverse kollusionsanfällige Ermittlungshandlungen. 5.3 Der Beschwerdeführer verweist auch bei der Kollusionsgefahr auf seine Kooperati- onsbereitschaft. Angesichts der Angst, die er um sich und seine Familie habe, sei dies bemerkenswert. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 4.3) kann der Staatsanwaltschaft jedoch beigepflichtet werden, dass sich die Kooperation auf für den Beschwerdeführer entlastende Umstände beschränkt. Im Urteil 7B_980/2025 vom 15. Oktober 2025 verneinte das Bundesgericht Kollusi- onsgefahr für D.________, wie der Beschwerdeführer richtig festhält. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nicht das Gewünschte für sich ableiten. Wenn von D.________ keine für eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft hinrei- chende Kollusionsgefahr mehr ausgehen soll, kann nicht automatisch darauf ge- schlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf D.________ einwirken könnte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer mehrfach durch D.________ belastet wurde. Weiter ist davon auszugehen, dass sich die beiden Verfahren in sehr unterschiedlichen Stadien befinden, weshalb vom Verfahren ge- gen D.________ nicht direkt auf dasjenige gegen den Beschwerdeführer geschlos- sen werden kann. Zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesgerichts befand sich D.________ bereits achteinhalb Monate in Untersuchungshaft. Zu F.________ bringt der Beschwerdeführer vor, dass er diesen nur flüchtig und nicht einmal dessen Nummer kenne. Es werde ihm also kaum möglich sein, mit diesem zu kolludieren. Diese Behauptungen vermögen im Licht des Chatverlaufs, welcher sich in der Beilage der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 3. De- zember 2025 findet, nicht zu überzeugen. Der Extraktionsbericht weist für den Zeit- raum vom 21. Mai 2025 bis zum 14. Oktober 2025 427 Einträge auf, darunter 81 Anrufe respektive Anrufversuche. Der Gesprächston wirkt bisweilen recht geschäft- lich (bspw. Nachricht von F.________ vom 22. Mai 2025 10:07:33: «Perfekt, Ok. 7 Möge Gott es vereinfachen. Aber hör zu! W.________, bringe sie nicht mit, komm alleine. Wir gehen, ich und du in den Ausgang. Dort, wo die Maschienen sind. Wir werden die Angelegenheit/Sachen in Ordnung bringen. Ist das gut? Bring sie nicht mit! Lass sie dort bei dir.»). Dazwischen finden sich jedoch auch 19 Links zu Reels auf Instagram, ein Tiktok-Link sowie viele Emojis. Erwähnenswert ist auch der Link zu einem Laufhaus (Bordell) in Bochum, welchen F.________ dem Beschwerde- führer schickte. All dies spricht gegen eine flüchtige Bekanntschaft. Sodann wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes, F.________ zu kontaktieren, selbst wenn er dessen Telefonnummer nicht auswendig kennen sollte. So kennt er etwa dessen Arbeitsplatz (delegierte Einvernahme vom 3. Dezember 2025, Z. 70 ff.). Weiter findet sich diese Telefonnummer mehrfach in den Haftakten, zu denen der Beschwerdeführer Zugang hat. Weiter rügt der Beschwerdeführer, das Zwangsmassnahmengericht lege nicht dar, welche weiteren kollusionsanfälligen Ermittlungshandlungen anstünden. Tatsäch- lich wird dies nicht explizit ausgeführt. Im Kontext ist jedoch klar, dass in erster Li- nie die geplanten Einvernahmen gemeint sind. Bei den befürchteten Kollusions- handlungen wird nur die Einflussnahme auf das Aussageverhalten anderer ge- nannt. Sodann führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass subjektive Be- weismittel von hoher Relevanz und gleichzeitig besonders kollusionsanfällig seien. Hinsichtlich der Kollusionsneigung bringt der Beschwerdeführer vor, diese werde nur pauschal begründet. Der angefochtene Entscheid führt mit dem ausweichen- den Aussageverhalten des Beschwerdeführers, Stellung und Tatbeitrag, Art und Bedeutung der bedrohten Beweismittel sowie dem freundschaftlichen Verhältnis der Beschuldigten einige Indizien für eine Kollusionsneigung des Beschwerdefüh- rers an. Die Beschwerdekammer macht sich diese Argumente zu eigen. Ergänzend ist auf folgenden WhatsApp-Austausch zwischen D.________ und dem Beschwer- deführer (vgl. E. 4.3) hinzuweisen: D.________: Ist der aus V.________(Ort) nicht gekommen und hat er M.________ 15000 ge- geben? Beschwerdeführer: Nein, bei Gott. D.________: Weil dieser heute kommen müsste. Beschwerdeführer: Er ist nicht gekommen. Auf der Flucht. D.________: Jawohl. Was machen wir jetzt? Beschwerdeführer: Bis morgen. Wir werden dann zu ihm nach Hause gehen. Die letzte Nachricht des Beschwerdeführers kann im Kontext vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass er vorschlägt, zu dieser Person nach Hause zu gehen und sie dort davon zu überzeugen, «M.________ 15000» zu geben, mithin Druck auszuüben. Zusammen mit den genannten Indizien ist daher neben bestehenden Kollusionsmöglichkeiten auch die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers zu be- jahen. Es ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass subjektive Beweismit- tel vorliegend von hoher Relevanz sind. Auch geht bereits aus den Haftakten her- vor, dass sich in den Aussagen der Beteiligten viele Widersprüche finden. Es ist 8 gerichtsnotorisch, dass der Vorhalt von Widersprüchen aus kriminalistischer Sicht lohnenswert sein kann. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die wichtigsten Be- weise abgenommen und die wichtigsten Ermittlungshandlungen erledigt seien. Ihm ist mit Verweis auf die Lehre zu Art. 101 StPO – wo der Begriff der wichtigsten Be- weise entlehnt worden zu sein scheint – entgegenzuhalten, dass auch weitere Ein- vernahmen der beschuldigten Personen zu neuen Beweismitteln darunterfallen (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 101 StPO mit Hinweisen). Dies gilt auch ausserhalb der Akteneinsicht für den vorliegenden Fall. Kollusionshandlungen sind entsprechend weiterhin möglich und Kollusionsgefahr zu bejahen. 6. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Ge- richt darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Mit Verweis auf die Ausführungen in E. 5.3 und den Haftverlängerungsantrag vom 8. Dezember 2025 kann festgehalten werden, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bei weitem noch nicht alle wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Es ist gerichtsnotorisch, dass die im Haftverlängerungsantrag aufge- listeten ausstehenden Ermittlungshandlungen einige Zeit in Anspruch nehmen werden. So sind insbesondere Terminfindung, Durchführung und Auswertung von Einvernahmen zeitaufwendig. Die beantragten und vom Zwangsmassnahmenge- richt ausgesprochenen drei Monate sind damit nicht zu beanstanden. 6.3 Nach Ablauf der Verlängerung wird sich der Beschwerdeführer fünf Monate in Un- tersuchungshaft befunden haben. Angesichts des Organisierungsgrades der vor- geworfenen Handlungen und des Deliktsbetrags droht vorderhand auch keine Überhaft. 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter Ersatzmassnahmen an Stelle von Haft. Als denkbare Ersatzmassnahmen nennt er Electronic Monitoring, Ausweis- und Schriftensperre, Rayon- und Kontaktverbot betreffend D.________, M.________ und F.________ sowie Überwachung der Kommunikation der bekann- ten Rufnummern. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine Rufnummer verfügte, von der er bis zum jetzigen Zeitpunkt abstreitet, dass es sei- 9 ne sei (vgl. E. 4.3), erscheinen die genannten Ersatzmassnahmen nicht tauglich, Kollusionshandlungen zu verhindern. Es wäre für den Beschwerdeführer und weite- re Personen ein Leichtes, sich neue Rufnummern zu besorgen. Wie bereits darge- legt, wäre es dem Beschwerdeführer etwa auch möglich, F.________ an dessen Arbeitsplatz zu kontaktieren (E. 5.3). Untersuchungshaft ist damit nicht nur geeig- net, sondern auch erforderlich. 7. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 13. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11