1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt.