13 schliesslich, dass die Aufenthaltsdauer in der F.________(Institution) in der Regel drei Monate beträgt, innert denen auch die Begutachtung erfolgen kann. Der Aufenthalt dient der Krisenintervention und ist nicht als längerfristige Platzierungsmöglichkeit gedacht (Kurzbericht geschlossene Durchgangsgruppe der F.________(Institution) vom 11. Februar 2025, S. 1). Die Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst.