Da es im Rahmen der bisherigen offenen Massnahmen nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer hinreichend zu schützen, und es unlängst wiederholt zu Entweichungen gekommen ist, erweist sich eine (erneute) Unterbringung in einer offenen Einrichtung von Vornherein als ungeeignet. Was die Dauer der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung (während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtlichen Urteils) anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich dabei gemäss der Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Voll-