Die neueren Entwicklungen zeigten jedoch, dass es auch ihnen nicht wirklich gelungen ist, zum Beschwerdeführer durchzudringen. Vielmehr zeigte sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb seines Umfeldes und seines Helfernetzwerks oft nur Halbwahrheiten äusserte (E. 6.3 hiervor). Der Leitung Jugendanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass die gesundheitliche, psychische, soziale und emotionale Entwicklung im bisherigen Setting nicht sichergestellt ist. Anders verhält es sich mit der Schutzmassnahme der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung, wie vorliegend der F.________(Institution).