12 7.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst die Eignung der angeordneten Schutzmassnahme in Frage und macht geltend, er sei auf die Unterstützung seiner Bezugspersonen angewiesen, weshalb er sich in der Erziehungsanstalt nicht zurechtfinden könne. Er werde aus seinen vertrauten und mühevoll aufgebauten Beziehungen sowie für ihn äusserst wichtigen Aktivitäten wie Schule und Fussballtraining herausgerissen, was für ihn dauerhaft negative Folgen haben könne.