__ nicht erfolgsversprechend war. Im Gegenteil entwich der Beschwerdeführer auch von dort, nachdem er mehrmals mit Suizid gedroht hatte (E. 6.5 hiervor). Auch wenn er sich gemäss den Ausführungen im Kurzbericht der F.________(Institution) anlässlich der obligatorischen Suizidalitätseinschätzung klar und glaubhaft von suizidalen Absichten und Handlungen jeglicher Art distanzierte (Kurzbericht geschlossene Durchgangsgruppe der F.________(Institution) vom 11. Februar 2025, S. 2), darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass er schon mehrfach entsprechende Gedanken geäussert hatte (siehe dazu E. 5.3.1 hiervor; vgl. Protokoll