Der Beschwerdeführer befolgte die Regeln nicht und bedrohte Mitarbeitende derart, dass er für die Institution untragbar wurde. Auch bei der anschliessenden Unterbringung bei der Kindsmutter mit explizit vereinbarten Auflagen und der Unterstützung durch den Jugendcoach und die Familienbetreuung konnten keine genügenden Fortschritte erzielt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die vereinbarten Auflagen nicht erfüllt hat. Mit der Leitung Jugendanwaltschaft scheint es aufgrund der starken Spannungen zuhause derzeit denn auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur zu geben.