11 heitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet ist. Auch wenn eine Drittgefährdung nicht im Vordergrund steht, wird seitens der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft zutreffend festgestellt, dass beim Beschwerdeführer auch ein fremdgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, da er bereits in diverse Gewaltvorfälle (unter anderem auch als Opfer) verwickelt war, er eine fordernde Haltung an den Tag legt, dazu tendiert, sich zu überschätzen und er sich nicht an Regeln und Grenzen hält. 6.6