Selbst wenn die Entweichung tatsächlich zwecks Jobsuche erfolgt wäre, könnte daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da sich ein Weglaufen dadurch nicht rechtfertigen liesse. Vielmehr würde dies die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zunehmend ein externalisierendes Verhalten mit einem Drang nach sofortiger Bedürfnisbefriedigung zeige, unterstreichen. Zu erinnern ist in diesem Kontext auch daran, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der offenen Unterbringung in der G.________(Institution) unerlaubt entfernt hatte.