Zum anderen ging der dritten Entweichung ein Streit mit Frau N.________ voraus, bei dem es darum gegangen war, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Regeln halten wollte und mit Suizid drohte (Telefonate und SMS mit bzw. von Frau N.________ vom 24., 26. und 27. Januar 2025). Selbst wenn die Entweichung tatsächlich zwecks Jobsuche erfolgt wäre, könnte daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da sich ein Weglaufen dadurch nicht rechtfertigen liesse.