6.5 Zusammenfassend muss beim Beschwerdeführer von einer Krisensituation gesprochen werden. Der knapp 14-Jährige hat unentschuldigte Absenzen in der Schule und ist nach Streitigkeiten innert kürzester Zeit zweimal von zuhause entwichen, wobei er jeweils mehrere Nächte – teilweise im Ausland – in der Öffentlichkeit übernachtet hat. Als er im Sinne einer Zwischenlösung bei der Familie eines Schulfreundes untergebracht war, kam es zu einer erneuten (dritten) Entweichung. Der Leitung Jugendanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Relation zu Geld zu haben scheint.