__ der G.________(Institution) vom 10. Februar 2025, S. 3 und 4). Entgegen den Vorbringen in den Schlussbemerkungen trifft es ausserdem zu, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2024 im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit Gewalteinwirkung polizeilich in Erscheinung getreten ist. Dieses Verfahren wurde nicht an die Hand genommen, weil die Geschädigten keine Strafanträge gestellt hatten bzw. stellen wollten (vgl. dazu die Nichtanhandnahmeverfügungen EO-24-0134 vom 19. März 2024 und EO-24-0149 vom 25. März 2024).