Mit der Leitung Jugendanwaltschaft ist weiter festzustellen, dass die Angabe in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 nicht mehr straffällig geworden sei, nicht ganz korrekt ist. So ist immerhin aktenkundig, dass er am 15. Dezember 2023 einen Jungen schlug, am 4. und 25. Januar 2024 bedrohte er eine Mitarbeiterin und am 13. Februar 2024 schlug er einen kleinen Jungen (Wohngruppenbericht P.________ der G.________(Institution) vom 10. Februar 2025, S. 3 und 4).