Gegen eine positive Entwicklung bzw. eine nachhaltige Verhaltensveränderung des Beschwerdeführers spricht ferner der Umstand, dass sich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers kurz vor der auf den 29. Januar 2025 geplanten Standortsitzung drastisch zuspitzte. So informierte die Klassenlehrerin des Beschwerdeführers, Frau M.________, am 13. Januar 2025 darüber, dass bei ihr die Alarmglocken läuteten, da der Beschwerdeführer im November und Dezember 2024 oft krank gewesen sei und einige unentschuldigte Absenzen gehabt habe (S. 90 des Betreuungsjournals, E-Mail von Frau M.________ vom 13. Januar 2025;