_ vom 17. September 2024). In der Folge fand am 19. September 2024 ein Gespräch zwischen der Jugendanwaltschaft, dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und Herrn J.________ statt, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er ohne die Erlaubnis der Mutter nicht auswärts übernachten dürfe. Zudem wurde ihm für den Fall, dass sich die Situation nicht beruhige und er sich nicht an die Regeln halte, eine Versetzung in ein Time-Out in Aussicht gestellt (vgl. dazu S. 77 des Betreuungsjournals, E-Mail der Verfahrensleitung vom 19. September 2024).