Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Sistierung der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung, der G.________(Institution), auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Mutter erfolgte. Wie die Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, führten insbesondere zwei Faktoren zur Sistierung der Schutzmassnahme. Zum einen war der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens in der G.________(Institution) für diese nicht mehr tragbar, zumal er sich nicht an die Regeln hielt und Mitarbeiter bedrohte. Auch verliess er die Wohngruppe mehrfach ohne Erlaubnis.