6. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht. Anders als die Jugendanwaltschaft schliesst er daraus jedoch auf eine positive Entwicklung und bringt vor, die vorsorgliche geschlossene Unterbringung erscheine nicht als unumgänglich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dem kann nicht gefolgt werden: 6.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Sistierung der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung, der G.________(Institution), auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Mutter erfolgte.