Aus welchen Gründen die Verteidigung annimmt, dass das Strafverfahren hätte «abgeschrieben» werden sollen, erhellt nicht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer bezüglich der noch zu behandelnden Vorfälle grundsätzlich geständig, auch wenn er seine Tatbeteiligungen relativiert (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. September 2023, S. 2 Z. 39-42, 48-49 und 67-68, S. 4 Z. 156-158; polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2023, S. 2 Z. 30-34, S. 3 Z. 66-69, 84-92 und 100-104 sowie S. 4 Z. 122-144; Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft vom 7. Dezember 2023, S. 3