Auch sind sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs beschränkt. Sie dauern vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist, sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist oder der Jugendliche das 25. Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG). Wäre das Strafverfahren demnach bereits, wie beabsichtigt, mit Strafbefehl beendet und eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet worden, hätte mit der Leitung Jugendanwaltschaft weiterhin die Möglichkeit der Änderung der Massnahme nach Art. 18 Abs. 1 JStG bestanden.