6 5.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die vorsorgliche Anordnung der Schutzmassnahme sei nur deshalb noch möglich, weil die Jugendanwältin – wie sie in der Verfügung vom 27. Januar 2025 selbst ausführe – aufgrund hoher Arbeitsbelastung und fehlender Ressourcen noch nicht habe abschliessen können, ist daran zu erinnern, dass Schutzmassnahmen im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt sind und ihr Ende sich nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Auch sind sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs beschränkt.