5.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verfügung vom 15. Dezember 2023 betreffend Anordnung der vorsorglichen offenen Unterbringung entnommen werden kann, dass sich die Jugendanwaltschaft bereits im November 2022 aufgrund eines Ladendiebstahls von geringem Vermögenswert mit dem Beschwerdeführer befasste und er per Strafbefehl ein Verweis erhielt. Im August 2023 wurde er wegen eines Ladendiebstahls von geringem Vermögenswert, Nichtanzeigen eines Fundes, Führens eines Leichtmotorfahrrades ohne Berechtigung (vor Erreichen des Mindestalters), unberechtigten Verwendens eines Leichtmotorfahrrades und unerlaubten Mitführens ei-