5. 5.1 Betreffend Vorgeschichte kann grundsätzlich auf die amtlichen Akten EO-23-0418 und die Darstellungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. 5.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verfügung vom 15. Dezember 2023 betreffend Anordnung der vorsorglichen offenen Unterbringung entnommen werden kann, dass sich die Jugendanwaltschaft bereits im November 2022 aufgrund eines Ladendiebstahls von geringem Vermögenswert mit dem Beschwerdeführer befasste und er per Strafbefehl ein Verweis erhielt.