4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt: Offenkundig ist, dass A.________ aktuell in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet ist. Durch die Entweichungen und die teils über mehrere Tage andauernden Aufenthalte an öffentlichen Orten, auch im Ausland, ist eine klare Selbstgefährdung erkennbar.