vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 und 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 je mit Hinweisen). Zwar wird die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde jedoch aus den Materialien (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen;