Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismässig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundesgerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen).