In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 7. Februar 2025 ein Beschwerdeverfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab der Leitung Jugendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Des Weiteren stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin C.________ auch im Beschwerdeverfahren gilt und gab bekannt, dass über das Gesuch um aufschiebenden Wirkung nach Eingang der amtlichen Akten entschieden werde. Nach Eingang der amtlichen Akten EO-23-0418 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung am 13. Februar 2025 abgewiesen.