2. Eventualiter: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich in einer offenen Erziehungseinrichtung unterzubringen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Für das Beschwerdeverfahren sei die unterzeichnende Anwältin als amtliche Verteidigung beizuordnen. – alles unter Kosten und Entschädigungsfolge –