Diese Schutzmassnahme wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2024 intern sistiert. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 ordnete sie vorsorglich die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Gleichzeitig verfügte sie, dass der Vollzug bis zum Eintritt in eine geeignete Institution im Regionalgefängnis Thun erfolge. Ebenfalls wurde angeordnet, dass während der vorsorglichen Unterbringung ein psychologisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt werde, wobei der Gutachtensauftrag später erfolge. Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer in die F.________ (Institution) versetzt.