Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 62+63 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ gesetzlich v.d.: Herr D.________ und Frau E.________, B.________ a.v.d. Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungs- einrichtung / Überweisung in eine andere Einrichtung Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, ein- facher Körperverletzung, Raufhandels etc. Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Jugendan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 27./29. Januar 2025 (EO-23-0418) Erwägungen: 1. Die Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugendanwaltschaft / Vorinstanz) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Verfahren (EO-23-0418) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverlet- zung, Raufhandels, unrechtmässiger Aneignung (Fundunterschlagung), evtl. Nicht- anzeigen eines Fundes, mehrfacher Beschimpfung und unberechtigten Verwendens eines Leichtmotorfahrrades. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 ordnete sie die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer offenen Erziehungsein- richtung an. Diese Schutzmassnahme wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2024 intern sistiert. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 ordnete sie vorsorglich die Unterbrin- gung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung an. Gleichzeitig verfügte sie, dass der Vollzug bis zum Eintritt in eine geeignete Institu- tion im Regionalgefängnis Thun erfolge. Ebenfalls wurde angeordnet, dass während der vorsorglichen Unterbringung ein psychologisches Gutachten über den Be- schwerdeführer erstellt werde, wobei der Gutachtensauftrag später erfolge. Mit Ver- fügung vom 29. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführer in die F.________ (Insti- tution) versetzt. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, amt- lich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, am 7. Februar 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Verfügungen der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 27. Januar 2025 und vom 29. Januar 2025 seien aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der ge- schlossenen Erziehungseinrichtung zu entlassen. 2. Eventualiter: Der Beschwerdeführer sei unverzüglich in einer offenen Erziehungseinrichtung unter- zubringen. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Für das Beschwerdeverfahren sei die unterzeichnende Anwältin als amtliche Verteidigung beizu- ordnen. – alles unter Kosten und Entschädigungsfolge – In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 7. Februar 2025 ein Beschwerde- verfahren, stellte den Parteien eine Kopie der Beschwerde zu und gab der Leitung Jugendanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Des Weiteren stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin C.________ auch im Beschwerdeverfahren gilt und gab bekannt, dass über das Ge- such um aufschiebenden Wirkung nach Eingang der amtlichen Akten entschieden werde. Nach Eingang der amtlichen Akten EO-23-0418 wurde das Gesuch um Er- teilung der aufschiebende Wirkung am 13. Februar 2025 abgewiesen. Mit Stellung- nahme vom 17. Februar 2025 (inkl. Beilage) beantragte die Leitung Jugendanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Mit Schlussbemerkungen vom 19. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zuläs- sig. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- 2 waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die vor- sorgliche Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 5 des Jugendstrafgesetzes (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 26 Abs. 1 Bst. c JStPO kann die Jugendanwaltschaft während der jugendstrafprozessualen Untersu- chung vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen gemäss Art. 12-15 JStG anordnen. Das Gesetz trägt damit der Tatsache Rechnung, dass der Schutz und die Erziehung des Jugendlichen unter Umständen rasches Eingreifen gebieten. Bei vorsorglichen Schutzmassnahmen handelt es sich mit anderen Worten um pro- visorische Sofortmassnahmen zur umgehenden Gewährleistung des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen im Sinne einer Krisenintervention. Voraussetzung dafür sind namentlich ein dringendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Jugendlichen im Sinne einer psychischen, physischen oder erzieherischen Gefährdungslage so- wie die Notwendigkeit einer unverzüglichen Intervention zur Gefahrenabwehr und -verhinderung. Überdies muss jede vorsorgliche Schutzmassnahme verhältnismäs- sig sein. Das heisst, die vorsorgliche Massnahme muss zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein und es muss eine vernünftige Relation zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel bestehen. Der das Jugendstrafrecht beherrschende Schutz- und Erziehungsgedanke soll frühestmöglich zum Tragen kommen (BGE 141 IV 172 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 IV 419 E. 1.6.2 und 1.6.3 und Urteil des Bundes- gerichts 7B_758/2024 vom 31. Juli 2024 E. 4.1.3 je mit Hinweisen). 3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die urteilende Behörde die Unterbringung des Ju- gendlichen an, wenn dessen notwendige Erziehung und Behandlung nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt namentlich bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erfor- derliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Die Unterbringung in ei- ner geschlossenen Einrichtung darf gemäss Art. 15 Abs. 2 JStG nur angeordnet wer- den, wenn sie für den persönlichen Schutz oder für die Behandlung der psychischen Störung des Jugendlichen unumgänglich (Bst. a) oder für den Schutz Dritter vor schwerwiegender Gefährdung durch den Jugendlichen notwendig ist (Bst. b). Nach Art. 15 Abs. 3 JStG ordnet die urteilende Behörde vor der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung eine medizinische oder psychologische Begutachtung des Jugendlichen an, falls eine solche nicht bereits erstellt wurde. Die vorsorgliche Anordnung einer kurzfristigen geschlossenen Unterbringung kann sich bei der Ein- leitung einer Schutzmassnahme als notwendig erweisen, wenn ein Jugendlicher jede Zusammenarbeit verweigert, unerreichbar ist und zudem weitere Straftaten begeht oder sich persönlich in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (Beschluss des Obergerichts BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 3.2 mit Verweis auf HUG/SCHLÄFLI/ VALÄR, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 8a zu Art. 15 JStG). Als für den Schutz des Jugendlichen unumgänglich (im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a 3 JStG) kann sich eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung etwa erweisen, wenn er während einer laufenden Schutzmassnahme immer wieder entweicht, da insoweit nur mittels Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung sichergestellt werden kann, dass der Jugendliche die erforderliche psychotherapeutische Behandlung er- hält. Eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung kann sich (besonders bei Dritt- gefährdung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. b JStG) auch aufdrängen, wenn ein Jugendlicher jegliche Zusammenarbeit verweigert, therapeutisch-erzieherisch «un- erreichbar» ist und zudem weitere schwere Delikte begeht bzw. sich in immer grös- sere Schwierigkeiten verstrickt (Urteil des Bundegerichts 6B_85/2014 vom 18. Fe- bruar 2014 E. 4 mit Hinweis; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_326/2020 und 6B_327/2020 vom 17. April 2020 E. 3.3 und 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 je mit Hinweisen). Zwar wird die Möglichkeit der Anordnung einer kurzfristigen bzw. vorläufigen Unterbringung in Krisensituationen in einer geschlossenen Einrichtung wird in Art. 15 Abs. 2 JStG nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der Rechtsprechung ergibt sich eine entsprechende Kompetenz der zuständigen Behörde jedoch aus den Materialien (Urteil des Bundesgerichts 1B_292/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte, Reist gegen Schweiz, vom 27. Oktober 2020, insbesondere E. 81). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung wie folgt: Offenkundig ist, dass A.________ aktuell in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emoti- onalen Entwicklung gefährdet ist. Durch die Entweichungen und die teils über mehrere Tage andauern- den Aufenthalte an öffentlichen Orten, auch im Ausland, ist eine klare Selbstgefährdung erkennbar. Weiter kann aufgrund von A.________s immer wieder fordernder Haltung und auch seiner Selbstüber- schätzung sowie seiner fehlenden Bereitschaft sich an Regeln und Grenzen zu halten, auch fremdge- fährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden. A.________ war bereits in diversen Gewaltvorfäl- len involviert, verhält sich oft sehr fordernd und stur und erscheint wenig selbstreflektiert, sondern zeich- net sich vermehrt durch ein externalisierendes Verhalten mit einem aktuellen Drang nach einer soforti- gen Bedürfnisbefriedigung aus. […]. Um der vorliegenden hohen Gefährdung des Jugendlichen entgegenzutreten, bedarf es eines engen, klaren und strukturierten Rahmens, ohne Möglichkeiten zu weiteren Entweichungen, weshalb die Vor- aussetzungen für eine vorsorgliche geschlossene Unterbringung klar erfüllt sind. Da es im Rahmen der bisherigen ambulanten Massnahmen nicht gelang, A.________ vor den oben aufgeführten Gefährdun- gen zu bewahren, ist vorliegend nicht ersichtlich, mit welchen pädagogischen oder therapeutischen Mitteln im Rahmen einer (vorsorglichen) ambulanten Schutzmassnahme bzw. einer offenen Unterbrin- gung die nötige Unterstützung, Kontrolle und Struktur gegeben werden könnte, um A.________ in sei- ner Entwicklung altersgerecht unterstützen und auch schützen zu können. Aufgrund der hohen Gefahr insbesondere weiteren Selbstgefährdungen durch Entweichungen und weil aktuell gerade kein Platz in einer für A.________ geeigneten geschlossenen Institution zur Verfügung steht, muss die Unterbringung vorerst auf der Jugendabteilung des Regionalgefängnisses Thun erfol- gen. Gemäss bundegerichtlicher Rechtsprechung (BGE 6B_85/2014, E. 4, BSK JStG-HUG/SCHLÄFLINA- LÄR, Art. 15 JStG RN 12a f.) ist eine vorübergehende Platzierung im Gefängnis im Rahmen der vor- 4 sorglichen Schutzmassnahme möglich, wenn auf einen freien Platz in einer geeigneten Institution ge- wartete werden muss und/oder eine Begutachtung läuft. Sobald eine für A.________ geeignete Institution gefunden werden konnte, die den Bedürfnissen des Jugendlichen entspricht und ihn dabei unterstützen kann, die nötigen sozialen Fähigkeiten für sein künf- tiges Leben zu erwerben, wird A.________ versetzt werden. Die Abklärungen der zuständigen Sozial- arbeiterin der Jugendanwaltschaft bzgl. eine geeignete Institution laufen derzeit auf Hochtouren. Nebst der Krisenintervention wird die vorsorgliche Unterbringung, sobald diese in einer Institution vollzogen werden kann, insbesondere die folgenden Ziele verfolgen: - Beruhigung und Stabilisierung der krisenhaften Lebenssituation - Vermeidung weiterer strafbarer Handlungen - Erlernen des Einhaltens und Respektierens von Regeln und Strukturen - Erlernen von altersentsprechenden sozialen Fähigkeiten - Erlernen eines konstruktiven und gewaltfreien Umgangs mit Konflikten - Gesicherte Wohnsituation psychologische Begutachtung inkl. Massnahmenempfehlung - Aufbau von geeigneten therapeutischen Unterstützungsmassnahmen 4.2 Die Versetzung des Beschwerdeführers in die F.________(Institution) wurde als- dann wie folgt begründet: […] Aus der Begründung in der Verfügung vom 27.01.2025 ist klar ersichtlich, dass A.________ aktuell ein eng strukturiertes Wohn-, Betreuungs- und Behandlungssetting benötigt. A.________ muss nämlich lernen, sich an Regeln und Abmachungen zu halten und Grenzen zu akzeptieren, damit er längerfristig eine positive Entwicklung machen kann. Die dringend indizierte therapeutische Auseinandersetzung und das Erlernen neuer Verhaltensmuster, kann aktuell nur im geschlossenen Rahmen sichergestellt werden, da A.________ bezüglich der Massnahme keine Einsicht zeigt und sich derer im offenen Rah- men zu entziehen versuchen würde. Zudem wurde eine Unterbringung in einer offenen Erziehungsein- richtung bereits letztes Jahr in der G.________ (Institution) in H.________ (Ort) versucht und es konn- ten damit leider nicht die erhofften Wirkungen erzielt werden. A.________ fiel in den letzten Wochen durch sein impulsives, unglaublich stures und oft nicht altersadäquates Verhalten vermehrt auf und aufgrund der Vorgeschichte des Jugendlichen, insbesondere seiner Fluchtgeschichte und dem damit verbundenen Kulturwechsel, besteht ein ernsthafter Anlass an der physischen und psychischen Ge- sundheit des Jugendlichen zu zweifeln, weshalb eine forensisch-psychologische Begutachtung drin- gend indiziert erscheint. Um der vielschichtigen Problematik des Jugendlichen wirksam begegnen zu können, die beabsichtigte Begutachtung effizient und fachgerecht durchführen zu können und um ins- besondere weitere Selbstgefährdungen von A.________ möglichst zu vermeiden, erscheint zum aktu- ellen Zeitpunkt einzig ein stationärer und geschlossener Rahmen angezeigt. Zur Krisenintervention und der Stabilisierung der Situation des Jugendlichen konnte mit der geschlos- senen Durchgangsgruppe der F.________(Institution) in I.________ (Ort) eine für A.________ geeig- nete Institution gefunden werden, welche die Voraussetzungen, die für die Durchführung der Mass- nahme nötig sind, erfüllt. Durch die bestehenden und klaren Rahmenbedingungen, welche die F.________(Institution) bietet, kann einer Selbst- wie auch Fremdgefährdung des Jugendlichen entge- gengewirkt werden. Um bei A.________ mögliche Verhaltensänderungen erzielen zu können, hat sich herausgestellt, dass es bei ihm äusserst wichtig ist mit ihm in eine Beziehung zu treten. Aus dem Kon- zept der geschlossenen Durchgangsgruppe der F.________(Institution) ergibt sich, dass die Institution mit den Jugendlichen in eine Beziehung tritt, mit dem Ziel Vertrauen zu ermöglichen, einen offenen Austausch zu erreichen und somit mögliche Verhaltensänderungen zu erzielen. 5 Die F.________(Institution) erscheint zudem als passende Institution für A.________ zu sein, weil sie dem Jugendlichen ein altersgerechtes Umfeld als auch eine klare Struktur und enge Betreuung bieten kann. In der F.________(Institution) erhält A.________ eine altersgerechte Tagesstruktur und die Mög- lichkeit zur therapeutischen Begleitung der stationären Unterbringung kann vor Ort gewährleitstet wer- den. Auch die Beschulung von A.________ kann direkt in der Institution weiter sichergestellt werden. Zudem besteht mit dem Stufenmodell der geschlossenen Durchgangsgruppe die Möglichkeit, dass A.________ stufenweise Freiheiten gewährt werden und er so nicht länger als nötig im vollständig ge- schlossenen Rahmen sein muss. […]. 5. 5.1 Betreffend Vorgeschichte kann grundsätzlich auf die amtlichen Akten EO-23-0418 und die Darstellungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen werden. 5.2 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Verfügung vom 15. Dezember 2023 betreffend Anordnung der vorsorglichen offenen Unterbringung entnommen werden kann, dass sich die Jugendanwaltschaft bereits im November 2022 aufgrund eines Ladendieb- stahls von geringem Vermögenswert mit dem Beschwerdeführer befasste und er per Strafbefehl ein Verweis erhielt. Im August 2023 wurde er wegen eines Ladendieb- stahls von geringem Vermögenswert, Nichtanzeigen eines Fundes, Führens eines Leichtmotorfahrrades ohne Berechtigung (vor Erreichen des Mindestalters), unbe- rechtigten Verwendens eines Leichtmotorfahrrades und unerlaubten Mitführens ei- ner über sieben Jahre alten Person auf einem Leichtmotorfahrrad angezeigt. Im Vor- feld der Einvernahme vom 22. September 2023 war die zuständige Jugendanwältin alsdann durch die Kantonspolizei Bern informiert worden, dass der Beschwerdefüh- rer im September 2023 an zwei tätlichen Auseinandersetzungen mit anderen Ju- gendlichen beteiligt gewesen sein soll. In der Folge wurde das Strafverfahren auf die Vorwürfe der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, des Raufhandels und der Beschimpfung, begangen am 10. September 2023, sowie der Tätlichkeiten, began- gen am 17. September 2023, ausgedehnt. Am 14. Dezember 2023 wurde die Unter- suchung auf den Vorwurf des Ladendiebstahls, begangen am 24. Oktober 2023 in H.________(Ort), ausgedehnt. Ab dem 12. Januar 2024 wurde in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 10. September 2024 wegen versuchter schwerer Körperverlet- zung gegen den Beschwerdeführer ermittelt. Mit Verfügung vom 8. August 2024 wur- den die Verfahrensteile des Diebstahls von geringen Vermögenswert (zweifach be- gangen), des Führens eines Leichtmotorfahrrades ohne Berechtigung (vor Erreichen des Mindestalters) sowie des unerlaubten Mitführens einer über sieben Jahre alten Person auf einem Leichtmotorfahrrad aufgrund drohender Verjährung vom Verfah- ren EO-23-0418 abgetrennt und mit Strafbefehl vom 8. August 2024 bzw. zufolge Verjährung mit Einstellungsverfügung vom 30. August 2024 abgeschlossen. Wie der Verfügung vom 27. Januar 2025 betreffend Anordnung der vorsorglichen Unterbrin- gung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung (nachfolgend: Verfügung vom 27. Januar 2025) entnommen werden kann, beabsichtigte die zuständige Jugendan- wältin, die weiteren Delikte mit einem Strafbefehl zu behandeln und eine persönliche Betreuung des Beschwerdeführers anzuordnen. 6 5.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die vorsorgliche Anordnung der Schutz- massnahme sei nur deshalb noch möglich, weil die Jugendanwältin – wie sie in der Verfügung vom 27. Januar 2025 selbst ausführe – aufgrund hoher Arbeitsbelastung und fehlender Ressourcen noch nicht habe abschliessen können, ist daran zu erin- nern, dass Schutzmassnahmen im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt sind und ihr Ende sich nicht durch simplen Zeitablauf bestimmt. Auch sind sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des ange- ordneten Freiheitsentzugs beschränkt. Sie dauern vielmehr grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist, sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist oder der Jugendliche das 25. Altersjahr erreicht hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 JStG). Wäre das Strafverfahren demnach bereits, wie beabsichtigt, mit Strafbefehl beendet und eine persönliche Betreuung gemäss Art. 13 JStG angeordnet worden, hätte mit der Leitung Jugendanwaltschaft weiterhin die Möglichkeit der Änderung der Mass- nahme nach Art. 18 Abs. 1 JStG bestanden. 5.4 Aus welchen Gründen die Verteidigung annimmt, dass das Strafverfahren hätte «ab- geschrieben» werden sollen, erhellt nicht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer bezüg- lich der noch zu behandelnden Vorfälle grundsätzlich geständig, auch wenn er seine Tatbeteiligungen relativiert (vgl. polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17. September 2023, S. 2 Z. 39-42, 48-49 und 67-68, S. 4 Z. 156-158; polizeili- che Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. September 2023, S. 2 Z. 30-34, S. 3 Z. 66-69, 84-92 und 100-104 sowie S. 4 Z. 122-144; Folgeeinvernahme des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft vom 7. Dezember 2023, S. 3 Z. 61-62 und 65-66, S. 4 Z. 85-88, S. 5 Z. 142-145, S. 6 Z. 165-171, S. 11 Z. 314- 322 und 332-334). Der dringende Tatverdacht ist damit ohne Weiteres zu bejahen. 6. Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsdarstellungen der Vorinstanz in den angefochtenen Verfügungen nicht. Anders als die Jugendanwaltschaft schliesst er daraus jedoch auf eine positive Entwicklung und bringt vor, die vorsorgliche ge- schlossene Unterbringung erscheine nicht als unumgänglich im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung. Dem kann nicht gefolgt werden: 6.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Sistierung der vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung, der G.________(Institution), auf Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Mutter erfolgte. Wie die Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vorbringt, führten insbesondere zwei Fakto- ren zur Sistierung der Schutzmassnahme. Zum einen war der Beschwerdeführer auf- grund seines Verhaltens in der G.________(Institution) für diese nicht mehr tragbar, zumal er sich nicht an die Regeln hielt und Mitarbeiter bedrohte. Auch verliess er die Wohngruppe mehrfach ohne Erlaubnis. Zum anderen war aufgrund des Umstands, dass der Kindsvater ausgezogen war, mit einer neuen Dynamik bzw. einer Beruhi- gung der Situation zuhause zu rechnen (Wohngruppenbericht P.________ der G.________(Institution) vom 10. Februar 2025, insbesondere Schlussbemerkungen; vgl. auch das Protokoll des Krisengesprächs in der G.________(Institution) vom 24. April 2024). Mit der Leitung Jugendanwaltschaft ist festzustellen, dass der Auszug des Kindsvaters tatsächlich zur Beruhigung der Situation beigetragen hatte (Ab- klärungsbericht im Bereich Kindesschutz des Sozialamtes H.________(Ort) betref- fend die Geschwister des Beschwerdeführers vom 9. August 2024, S. 9; Protokoll 7 des Auswertungsgesprächs zur Massnahmensistierung vom 16. August 2024). Wie auch der Verfügung vom 27. Januar 2025 entnommen werden kann, bewirkte diese Veränderung beim Beschwerdeführer indes nur kurzfristig eine Verbesserung. An- lässlich des Auswertungsgespräch zur Massnahmensistierung vom 7. August 2024 wurde zwar vermerkt, dass der Beschwerdeführer zuhause relativ gut unterwegs war. Die ihm erteilten Auflagen hatte er in mehreren Bereichen (Schule, Therapie etc.) aber gerade noch nicht erreicht (Protokoll des Auswertungsgesprächs zur Massnahmensistierung vom 16. August 2024; vgl. auch die Auflagen während der Sistierung der Schutzmassnahme der vorsorglichen offenen Unterbringung vom 17. Juni 2024). Gemäss Herrn J.________, Jugendcoach, (recte: Frau K.________, Familienbegleitung) kam es zuhause sodann bereits Ende August 2024 wieder zu Konflikten, wobei es jeweils um Taschengeld ging (vgl. dazu S. 72 des Betreuungs- journals, E-Mail von Frau K.________ vom 23. August 2024). Am 17. September 2024 meldete Herr J.________, dass es zuhause wieder schwierig sei und der Be- schwerdeführer nicht daheim übernachtet habe. Zudem habe er gegenüber seiner Fussballtrainerin, Frau L.________, gesagt, dass er sehr wütend sei und es das Beste wäre, wenn er sich töten würde (S. 75 des Betreuungsjournals, E-Mail von Herr J.________ vom 17. September 2024). In der Folge fand am 19. September 2024 ein Gespräch zwischen der Jugendanwaltschaft, dem Beschwerdeführer, sei- ner Mutter und Herrn J.________ statt, wobei dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass er ohne die Erlaubnis der Mutter nicht auswärts übernachten dürfe. Zu- dem wurde ihm für den Fall, dass sich die Situation nicht beruhige und er sich nicht an die Regeln halte, eine Versetzung in ein Time-Out in Aussicht gestellt (vgl. dazu S. 77 des Betreuungsjournals, E-Mail der Verfahrensleitung vom 19. September 2024). Dass es auch nach dem Eklat Mitte September 2024 zu Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter – insbesondere wegen Geldes – kam, wird zu Recht nicht in Abrede gestellt (S. 75 des Betreuungsjournals, E-Mail von Herr J.________ vom 17. September 2024). Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde kann daher nicht von einer Verhaltensänderung gesprochen werden. Eher ist mit der Leitung Jugendanwaltschaft von einer Anpassungsleistung für eine kurze Zeit auszugehen. 6.2 Gegen eine positive Entwicklung bzw. eine nachhaltige Verhaltensveränderung des Beschwerdeführers spricht ferner der Umstand, dass sich die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers kurz vor der auf den 29. Januar 2025 geplanten Standorts- itzung drastisch zuspitzte. So informierte die Klassenlehrerin des Beschwerdefüh- rers, Frau M.________, am 13. Januar 2025 darüber, dass bei ihr die Alarmglocken läuteten, da der Beschwerdeführer im November und Dezember 2024 oft krank ge- wesen sei und einige unentschuldigte Absenzen gehabt habe (S. 90 des Betreu- ungsjournals, E-Mail von Frau M.________ vom 13. Januar 2025; siehe auch den Auszug der Absenzen im Betreuungsjournal, S. 93). Im Beschwerdeverfahren blieb alsdann unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit Mitte Januar 2025 dreimal ent- wichen war. Den amtlichen Akten kann entnommen werden, dass die erste Entwei- chung vom 12. bis zum 16. Januar 2025 dauerte. Am 16. Januar 2025 wurde er von der Kantonspolizei Schwyz aufgegriffen und nach Hause gebracht. Seinen Bezugs- personen zufolge soll er sich in verschiedenen Schweizer Ortschaften sowie in Italien und vermutlich auch in Deutschland und Frankreich in Zügen und an Bahnhöfen auf- 8 gehalten haben (S. 90 des Betreuungsjournals, E-Mail von Herr J.________ vom 14. Januar 2025; S. 92 des Betreuungsjournals, Telefonat mit Frau L.________ vom 15. Januar 2025; S. 93 des Betreuungsjournals, Mitteilung der Kanzlei der Jugend- anwaltschaft zum Anruf von Frau M.________ vom 16. Januar 2025; S. 95 des Be- treuungsjournals, E-Mail von Frau K.________ vom 16. Januar 2025). Die zweite Entweichung erfolgte am 17. Januar 2025. Am 20. Januar 2025 wurde der Beschwer- deführer von der Grenzwache in Chiasso (wohl gemeint: Bellinzona) angehalten und durch die Kantonspolizei Tessin mit dem Zug zurück nach H.________(Ort) ge- schickt. Während der Entweichung soll sich der Beschwerdeführer in Mailand aufge- halten und einige Nächte am Bahnhof übernachtet haben (S. 99 des Betreuungs- journals, Telefonat mit Frau L.________ vom 20. Januar 2025, S. 102 des Betreu- ungsjournals, E-Mail von Frau K.________ vom 21. Januar 2025; S. 104 des Betreu- ungsjournals, E-Mail an die Verteidigung vom 20. Januar 2025; S. 113 des Betreu- ungsjournals, E-Mail an die Verteidigung vom 27. Januar 2025; Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. Januar 2025). Die dritte Entweichung erfolgte am 27. Januar 2025 nach einem Konflikt mit Frau N.________, als der Beschwerdefüh- rer im Sinne einer Zwischenlösung bei der Familie N.________, der Familie eines Schulfreundes, untergebracht war. In der Folge wurde er durch die Jugendanwalt- schaft im RIPOL ausgeschrieben. Nachdem er von sich aus zum Domizil der Familie N.________ zurückgekehrt war, um sein Mobiltelefon zurückzuerhalten, konnte er durch die Polizei angehalten werden. Weil er erneut weglaufen wollte und erheblich Widerstand leistete, wurde er direkt ins Regionalgefängnis Thun verbracht (S. 109- 111 des Betreuungsjournals, diverse Telefonate mit Frau N.________ und der Kan- tonspolizei Bern vom 27. Januar 2025; S. 112-113 des Betreuungsjournals, Mittei- lung der Kantonspolizei Bern zum Verlauf bis zur Anhaltung des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2025). Am 29. Januar 2025 erfolgte seitens der Schule des Be- schwerdeführers eine Gefährdungsmeldung zuhanden der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde (nachfolgend: KESB; Gefährdungsmeldung der Schule vom 29. Januar 2025; vgl. dazu auch bereits S. 92 des Betreuungsjournals, Telefonat mit Frau M.________ vom 15. Januar 2025 sowie S. 104 des Betreuungsjournals, E- Mail von Frau M.________ vom 22. Januar 2025). 6.3 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei es in den letzten Monaten gelungen, zu seinem Jugendcoach, Herr J.________, ein Vertrau- ensverhältnis aufzubauen und er sowohl zu seiner Fussballtrainerin, Frau L.________, wie auch zu seiner Klassenlehrerin, Frau M.________, eine starke Be- ziehung entwickelt habe, ist daran zu erinnern, dass er während der ersten Entwei- chung (auch) für Herrn J.________ nicht erreichbar war und auch Frau L.________ ihn nicht davon überzeugen konnte, nach Hause zu gehen (S. 90 des Betreuungs- journals, E-Mail von Herr J.________ vom 14. Januar 2025; S. 92 des Betreuungs- journals, Telefonat mit Frau L.________ vom 15. Januar 2025). Der Einschätzung von Herr J.________ zufolge hat der Beschwerdeführer in ihm, Frau L.________ und Frau M.________ zwar Bezugspersonen gefunden. Auch ihnen sei es aber nicht gelungen, eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken. Ausserdem habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Helfernetz oft nur Halbwahr- heiten äussere und sich davon Vorteile erhoffe (S. 140-141 des Betreuungsjournals, Stellungnahme von Herr J.________ zu den Vorbringen in der Beschwerde). Den 9 der Kammer vorliegenden Akten kann überdies entnommen werden, dass sich erst im Nachgang herausstellte, dass es vor den Entweichungen zu vermehrten Ausein- andersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im Zusammen- hang mit Geld gekommen war. Der Beschwerdeführer habe oft Waren (drei Handys, zwei E-Trottinette und teure Kleidung) im Internet bestellt, die sich seine Mutter nicht habe leisten können. Zudem widersetze er sich oft den Regeln und werde laut. Die Mutter sei überfordert; es falle ihr schwer, sich durchzusetzen (S. 93-94 des Betreu- ungsjournals, E-Mail von Frau O.________ [Vertretung von Herr J.________] vom 16. Januar 2025; S. 98 des Betreuungsjournals, Telefonat mit Frau K.________ vom 17. Januar 2025; S. 101 des Betreuungsjournals, Telefonat mit der Schwester des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2025; vgl. auch S. 136-137 des Betreuungsjour- nals, E-Mail von Frau K.________ vom 7. Februar 2025; S. 141 des Betreuungsjour- nals, Stellungnahme von Frau K.________ zu den Vorbringen in der Beschwerde). Dass er in der letzten Zeit Kleider online bestellt hat, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. Protokoll Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Januar 2025, S. 6 Z- 152-156). In diesem Kontext ist denn auch festzuhalten, dass Grund für die erste Entweichung der Umstand gewesen dürfte, dass der Beschwer- deführer von der Mutter Geld wollte und sie ihm keines gegeben hat (S. 98 des Be- treuungsjournals, Telefonat mit Frau K.________ vom 17. Januar 2025). Die letzte Entweichung erklärt der Beschwerdeführer damit, dass er sich einen Wochenjob su- chen wollte, um mit dem Fussballverein nach Barcelona fahren zu können, wozu er CHF 400.00 benötigte (Protokoll Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Januar 2025, S. 2 Z. 40-45 und S. 104-106). 6.4 Mit der Leitung Jugendanwaltschaft ist weiter festzustellen, dass die Angabe in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2023 nicht mehr straffällig geworden sei, nicht ganz korrekt ist. So ist immerhin aktenkundig, dass er am 15. De- zember 2023 einen Jungen schlug, am 4. und 25. Januar 2024 bedrohte er eine Mitarbeiterin und am 13. Februar 2024 schlug er einen kleinen Jungen (Wohngrup- penbericht P.________ der G.________(Institution) vom 10. Februar 2025, S. 3 und 4). Entgegen den Vorbringen in den Schlussbemerkungen trifft es ausserdem zu, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2024 im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit Gewalteinwirkung polizeilich in Erscheinung getreten ist. Dieses Verfahren wurde nicht an die Hand genommen, weil die Geschädigten keine Strafanträge gestellt hatten bzw. stellen wollten (vgl. dazu die Nichtanhandnahme- verfügungen EO-24-0134 vom 19. März 2024 und EO-24-0149 vom 25. März 2024). Dem Betreuungsjournal kann weiter entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer von drei Jugendlichen angegriffen wurde, die ihn beschuldigten, ein Fahrrad ge- stohlen zu haben. Offenbar hatte er tatsächlich ein neues Fahrrad, gab jedoch an, dieses von einem Kollegen ausgeliehen zu haben. Nach seiner Aussage habe er das Fahrrad dem Kollegen zurückgegeben (S. 48 und 50 des Betreuungsjournals, Tele- fonate mit Frau Q.________ [G.________(Institution)] vom 13. und 14. Mai 2024). Im Zusammenhang mit dem von Herr J.________ am 17. September 2024 gemel- deten Vorfall (E. 6.2 hiervor) geht aus dem Betreuungsjournal hervor, dass der Be- schwerdeführer die Fussballschuhe eines Kollegen gestohlen hatte, was auf den Vi- deoaufzeichnungen zu sehen war. Der Vater des Bestohlenen habe den Vorfall der Trainerin geschildert und mitgeteilt, dass auf eine Anzeige verzichtet werde, wenn 10 der Beschwerdeführer die Schuhe zurückgebe. Danach habe dieser die Schuhe re- tourniert (S. 75 und 76 des Betreuungsjournals, E-Mails von und Telefonat mit Herr J.________ vom 17. und 18. September 2024). Aktenkundig ist zudem, dass der Beschwerdeführer in den letzten Monaten ohne Rücksprache mit seiner Mutter und ohne über die finanziellen Mittel zu verfügen Onlinebestellungen getätigt hat (E. 6.3 hiervor). Auch wenn die Mutter aus Angst vor Betreibungen versucht, die Rechnun- gen zu bezahlen, kann mit der Leitung Jugendanwaltschaft nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer allfällig des Betrugs strafbar gemacht ha- ben könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass insoweit bis dato (formell) noch kein Verfahren eröffnet wurde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer mehr- fach beim Schwarzfahren erwischt (vgl. S. 133 76 des Betreuungsjournals, Telefonat mit der SBB vom 6. Februar 2025). Wie die Leitung Jugendanwaltschaft ausführt, stehen allfällige noch zu untersuchende Delikte derzeit jedoch nicht im Vordergrund. Vielmehr geht es vorliegend darum, den Beschwerdeführer selbst in seiner Entwick- lung zu schützen. 6.5 Zusammenfassend muss beim Beschwerdeführer von einer Krisensituation gespro- chen werden. Der knapp 14-Jährige hat unentschuldigte Absenzen in der Schule und ist nach Streitigkeiten innert kürzester Zeit zweimal von zuhause entwichen, wobei er jeweils mehrere Nächte – teilweise im Ausland – in der Öffentlichkeit übernachtet hat. Als er im Sinne einer Zwischenlösung bei der Familie eines Schulfreundes un- tergebracht war, kam es zu einer erneuten (dritten) Entweichung. Der Leitung Ju- gendanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer keine Relation zu Geld zu haben scheint. Auch besteht der Eindruck, dass jegliches Verständnis dafür, dass die finanziellen Mittel in der Familie knapp sind, fehlt. Das Thema Geld erweist sich als omnipräsent. Ob die dritte Entweichung tatsächlich nur deshalb erfolgte, weil sich der Beschwerdeführer einen Wochenjob suchen wollte, um mit dem Fussball- verein nach Barcelona zu fahren, ist unklar. Mit der Leitung Jugendanwaltschaft wirkt diese Erklärung eher vorgeschoben, zumal zum einen entgegen den Vorbringen der Verteidigung belegt ist, dass der Beschwerdeführer eigenmächtig und über die finan- ziellen Mittel in der Familie hinausgehend Waren im Internet bestellt hat. Zum ande- ren ging der dritten Entweichung ein Streit mit Frau N.________ voraus, bei dem es darum gegangen war, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Regeln halten wollte und mit Suizid drohte (Telefonate und SMS mit bzw. von Frau N.________ vom 24., 26. und 27. Januar 2025). Selbst wenn die Entweichung tatsächlich zwecks Jobsuche erfolgt wäre, könnte daraus nichts zugunsten des Beschwerdeführers ab- geleitet werden, da sich ein Weglaufen dadurch nicht rechtfertigen liesse. Vielmehr würde dies die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer zuneh- mend ein externalisierendes Verhalten mit einem Drang nach sofortiger Bedürfnis- befriedigung zeige, unterstreichen. Zu erinnern ist in diesem Kontext auch daran, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der offenen Unterbringung in der G.________(Institution) unerlaubt entfernt hatte. Insgesamt ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in immer grössere Schwierigkeiten verstrickt (siehe dazu auch die Gefährdungsmeldung der Schule vom 29. Januar 2025 an die KESB, wonach die Zukunft des Beschwerdeführers auf Messers Schneide stehe). Mit der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er sich in einer Abwärtsspirale befindet und aktuell in seiner gesund- 11 heitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung gefährdet ist. Auch wenn eine Drittgefährdung nicht im Vordergrund steht, wird seitens der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft zutreffend festgestellt, dass beim Beschwerde- führer auch ein fremdgefährdendes Verhalten nicht ausgeschlossen werden kann, da er bereits in diverse Gewaltvorfälle (unter anderem auch als Opfer) verwickelt war, er eine fordernde Haltung an den Tag legt, dazu tendiert, sich zu überschätzen und er sich nicht an Regeln und Grenzen hält. 6.6 Aufgrund der Gesamtumstände gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich eine engmaschige Betreuung als unumgänglich im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG erweist, um beim Beschwerdeführer eine Beruhigung und Stabilisierung der aktuell krisenbehafteten Lebenssituation zu erreichen. Mit der offenen Unterbrin- gung in der G.________(Institution) konnte keine Verbesserung erzielt werden. Der Beschwerdeführer befolgte die Regeln nicht und bedrohte Mitarbeitende derart, dass er für die Institution untragbar wurde. Auch bei der anschliessenden Unterbringung bei der Kindsmutter mit explizit vereinbarten Auflagen und der Unterstützung durch den Jugendcoach und die Familienbetreuung konnten keine genügenden Forts- chritte erzielt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ver- einbarten Auflagen nicht erfüllt hat. Mit der Leitung Jugendanwaltschaft scheint es aufgrund der starken Spannungen zuhause derzeit denn auch nicht möglich, dem Beschwerdeführer eine Tagesstruktur zu geben. Er scheint Abstand zu brauchen. So gab der Beschwerdeführer an, er möchte adoptiert werden, er sei nicht wie die anderen und man verstehe nicht, wie schlimm es sei (Protokoll Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Januar 2025, S. 6 Z. 165-168). Am 31. Januar 2025 verweigerte er sodann den Besuch der Eltern in der derzeitigen Unterbringung (Kurz- bericht geschlossene Durchgangsgruppe der F.________(Institution) vom 11.02.2025, S. 2). In den Schlussbemerkungen wird zwar ausgeführt, dem Be- schwerdeführer sei es wichtig klarzustellen, dass seine Mutter und seine Geschwis- ter ihn besuchen dürften. Dass zwischenzeitlich ein Treffen stattgefunden hätte oder ein solches geplant wäre, wird indes nicht vorgebracht. Schliesslich gilt es zu beach- ten, dass auch die vorübergehende Platzierung des Beschwerdeführers bei der Fa- milie N.________ nicht erfolgsversprechend war. Im Gegenteil entwich der Be- schwerdeführer auch von dort, nachdem er mehrmals mit Suizid gedroht hatte (E. 6.5 hiervor). Auch wenn er sich gemäss den Ausführungen im Kurzbericht der F.________(Institution) anlässlich der obligatorischen Suizidalitätseinschätzung klar und glaubhaft von suizidalen Absichten und Handlungen jeglicher Art distanzierte (Kurzbericht geschlossene Durchgangsgruppe der F.________(Institution) vom 11. Februar 2025, S. 2), darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass er schon mehrfach entsprechende Gedanken geäussert hatte (siehe dazu E. 5.3.1 hiervor; vgl. Protokoll Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 28. Januar 2025, S. 2 Z. 25- 27 und S. 4 Z. 89-92). Dies wird jedoch weiter zu beobachten bzw. abzuklären sein. Eine Begutachtung des Beschwerdeführers wurde aufgegleist (S. 136-137 des Be- treuungsjournals, E-Mail an die Verteidigung vom 6. Februar 2025). 7. Auch wenn der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen ge- schlossenen Unterbringung bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden: 12 7.1 Der Beschwerdeführer stellt zunächst die Eignung der angeordneten Schutzmass- nahme in Frage und macht geltend, er sei auf die Unterstützung seiner Bezugsper- sonen angewiesen, weshalb er sich in der Erziehungsanstalt nicht zurechtfinden könne. Er werde aus seinen vertrauten und mühevoll aufgebauten Beziehungen so- wie für ihn äusserst wichtigen Aktivitäten wie Schule und Fussballtraining herausge- rissen, was für ihn dauerhaft negative Folgen haben könne. Insoweit muss er sich mit der Leitung Jugendanwaltschaft entgegenhalten lassen, dass das von ihm skiz- zierte Netz an Bezugspersonen so gar nicht vorhanden ist. Wie eingangs ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in Herr J.________, Frau L.________ und Frau M.________ zwar Bezugspersonen gefunden. Die neueren Entwicklungen zeigten jedoch, dass es auch ihnen nicht wirklich gelungen ist, zum Beschwerdeführer durch- zudringen. Vielmehr zeigte sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb seines Um- feldes und seines Helfernetzwerks oft nur Halbwahrheiten äusserte (E. 6.3 hiervor). Der Leitung Jugendanwaltschaft ist daher beizupflichten, dass die gesundheitliche, psychische, soziale und emotionale Entwicklung im bisherigen Setting nicht sicher- gestellt ist. Anders verhält es sich mit der Schutzmassnahme der vorsorglichen Un- terbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung, wie vorliegend der F.________(Institution). Diese ist auf Kriseninterventionen ausgelegt. Sie bietet dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu lernen, Grenzen zu akzeptieren, ohne dabei die Betreuungspersonen gegeneinander auszuspielen. Ausserdem kann er so in ei- nem unbelasteten Umfeld lernen, seine Emotionen zu regulieren. Die Beschulung kann direkt in der Institution sichergestellt werden. Zudem besteht mit dem Stufen- modell der geschlossenen Durchgangsgruppe die Möglichkeit, dass dem Beschwer- deführer stufenweise Freiheiten gewährt werden (Kurzbericht geschlossene Durch- gangsgruppe der F.________(Institution) vom 11. Februar 2025, S. 1 und 2). 7.2 Was die Erforderlichkeit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung anbelangt, führt die Leitung Jugendanwaltschaft zutreffend aus, dass es zur Beruhigung der krisenhaften Lebenssituation des Beschwerdeführers der Stabilität und Kontinuität bedarf. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen ebenfalls zu begutachten sein wird, um zu prüfen, welche Massnahmenempfehlungen längerfris- tig in Frage kommen und ob solche notwendig sind. Da es im Rahmen der bisherigen offenen Massnahmen nicht gelungen ist, den Beschwerdeführer hinreichend zu schützen, und es unlängst wiederholt zu Entweichungen gekommen ist, erweist sich eine (erneute) Unterbringung in einer offenen Einrichtung von Vornherein als unge- eignet. Was die Dauer der vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Ein- richtung (während der Strafuntersuchung und vor Erlass eines jugendstrafrechtli- chen Urteils) anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich dabei gemäss der Auffassung des Bundesgerichts um strafprozessuale Haft im Rahmen des vorsorglichen Voll- zugs einer jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahme handelt. In diesem Zusam- menhang dürfen die einschlägigen Verfahrensbestimmungen und grundrechtlichen Garantien der Jugenduntersuchungshaft nicht faktisch umgangen werden. Dies be- deutet, dass die vorsorgliche geschlossene Unterbringung gemäss Art. 27 Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 227 StPO nach spätestens einem Monat von Amtes wegen über- prüft bzw. neu verlängert werden muss (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 399 vom 1. Oktober 2019 E. 10 mit Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 1B_437/2011 vom 14. September 2011 E. 4.3). Zu berücksichtigen ist 13 schliesslich, dass die Aufenthaltsdauer in der F.________(Institution) in der Regel drei Monate beträgt, innert denen auch die Begutachtung erfolgen kann. Der Aufent- halt dient der Krisenintervention und ist nicht als längerfristige Platzierungsmöglich- keit gedacht (Kurzbericht geschlossene Durchgangsgruppe der F.________(Institu- tion) vom 11. Februar 2025, S. 1). Die Anordnung der Unterbringung in einer ge- schlossenen Einrichtung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. a JStG, vollzogen in der F.________(Institution), ist mithin erforderlich, um die gesundheitliche, psychische, soziale und emotionale Entwicklung des Beschwerdeführers sicherzustellen. 7.3 Letztlich erweist sich die vorsorgliche geschlossenen Unterbringung auch als zumut- bar, da damit der Gefährdung des Beschwerdeführers in seiner gesundheitlichen, psychischen, sozialen und emotionalen Entwicklung entgegengewirkt werden soll. Auch wenn die Massnahme für den Beschwerdeführer einschneidend sein mag, wer- den dadurch seine wohl verstandenen Interessen geschützt. 7.4 Die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen geschlossenen Unterbringung des Be- schwerdeführers in der F.________(Institution) ist demnach zu bejahen. 8. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2025 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das Jugendgericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Jugendanwältin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15