6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.