9 der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme betreffend Verhältnismässigkeit) erscheint die Dauer der Untersuchungshaft von einem Monat verhältnismässig. 5.6 Mildere Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, welche die bestehende, erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen, sind keine zu erkennen.