Im vorliegenden Fall drohen dem Beschwerdeführer gerade auch mit Blick auf die teilweise einschlägigen Vortaten insbesondere eine mehrmonatige möglicherweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung. Er befindet sich seit dem 10. Dezember 2025 in Untersuchungshaft. Angesichts der gegen ihn erhobenen Vorwürfe des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlung gegen das AIG droht bei der angeordneten Haftdauer mit anderen Worten offensichtlich noch keine Überhaft. Auch im Hinblick auf die noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. Ziff. 5 des Haftantrages vom 11. Dezember 2025 und die Ausführungen in