Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, der Anzeigerapport am 30. Dezember 2025 eingelangt sei und den Parteien die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO zwecks anschliessender Anklageerhebung zugestellt werden könne. Aufgrund dieser Ausführungen sei die Dauer der ausgestandenen und zu beantragenden Untersuchungshaft ohne Weiteres verhältnismässig. 5.5 Im vorliegenden Fall drohen dem Beschwerdeführer gerade auch mit Blick auf die teilweise einschlägigen Vortaten insbesondere eine mehrmonatige möglicherweise unbedingte Freiheitsstrafe sowie eine Landesverweisung.