Auch aus wirtschaftlicher Sicht sei diese Massnahme schlicht unnötig und teuer. Die Untersuchungshaft dürfe nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe und sei demnach mit der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Haft von einem Monat nicht in Einklang zu bringen. Die angeordnete Untersuchungshaft stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in das verfassungsmässig garantierte Freiheitsrecht des Beschwerdeführers dar. 5.4 Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich aus, dass die Ermittlungen abgeschlossen seien, der Anzeigerapport am 30. Dezember 2025 eingelangt sei und den Parteien die Mitteilung gemäss Art.