Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft auf der Suche nach einem Schlafplatz betreten und nicht mit dem Willen zu stehlen. Entsprechend könne ihm kein Vorsatz unterstellt werden, den Hausfriedensbruch begangen zu haben, um möglichst viel zu entwenden, weshalb ein geringfügiges Vermögensdelikt und damit eine Übertretung vorliege. Eine negative Legalprognose für das Abweichen vom Grundsatz des bedingten Vollzuges liege nicht vor.