Der vorgeworfene Hausfriedensbruch beziehe sich auf den Aufenthalt im Keller bzw. im Estrich einer Liegenschaft, welche durch den Beschwerdeführer auf der Suche nach Schutz und einem Platz zum Schlafen betreten worden sei. Die besagte Liegenschaft sei nicht verschlossen gewesen und der Beschwerdeführer habe nichts beschädigt. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Diebstahl beziehe sich auf getragene Schuhe und Essen. Dass es sich dabei lediglich um einen geringfügigen Diebstahl handle, sei offensichtlich. Der Beschwerdeführer habe die Liegenschaft auf der Suche nach einem Schlafplatz betreten und nicht mit dem Willen zu stehlen.