Ergänzend hält das Zwangsmassnahmengericht bezüglich Ersatzmassnahmen fest, dass vorliegend keine solchen ersichtlich sind, welche Gewähr bieten, dass der Beschwerdeführer nicht die Flucht ergreift, sofern er in Freiheit belassen wird. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass ihm Bagatelldelikte vorgeworfen würden. Der vorgeworfene Hausfriedensbruch beziehe sich auf den Aufenthalt im Keller bzw. im Estrich einer Liegenschaft, welche durch den Beschwerdeführer auf der Suche nach Schutz und einem Platz zum Schlafen betreten worden sei.