8 Abs. 1 i.V.m. Art. 186 StGB und Art. 119 AIG wie auch der weiteren laufenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten (vgl. Strafregisterauszug des Beschuldigten sowie Strafbefehl BJS 25 20727 vom 26.11.2025) erscheint eine Haftdauer von einem Monat als verhältnismässig. Es droht noch keine Überhaft.