Die seitens der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Ermittlungshandlungen erscheinen notwendig und zielführend, den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verstosses gegen das AIG (Missachtung einer Ausgrenzung) weiter abzuklären. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Strafandrohung von Art. 139