Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt diesbezüglich Folgendes aus: Die seitens der Staatsanwaltschaft aufgezeigten Ermittlungshandlungen erscheinen notwendig und zielführend, den gegen den Beschuldigten bestehenden dringenden Tatverdacht des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Verstosses gegen das AIG (Missachtung einer Ausgrenzung) weiter abzuklären.