rer damit der Widerruf der bedingten Geldstrafe bzw. die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe. Dies stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben weder über ein festes Domizil noch über eine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügt (vgl. delegierte Einvernahme mit dem Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2025, Z. 60-63, 66-68, 223-225, 235). Entsprechend wäre er für die Strafverfol-